KLEIN
CNC FERTIGUNG
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohnfertigung
1. Geltung
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller
–auch künftiger – Schuldverhältnisse, Rechtsgeschäft und Rechtshandlungen.
Für die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag
zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber
abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht,
soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil,
auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit kein
Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen stattfindet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Eigentum an gelieferten
Gegenständen zu verschaffen und eine Abschlagszahlung für die Lieferung
der übereigneten Gegenstände zu verlangen.
Bei Pfändungen oder sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Eingriffen Dritter hat uns
der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf
unsere Rechte hinzuweisen. Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Sachen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung und ist nur zulässig,
wenn die Ansprüche auf angemessenes Entgelt frei von Rechten Dritter an uns
abgetreten werden.
4. Gewährleistung
Ist eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft, kann der
Auftraggeber Nacherfüllung verlangen.
Wird der Mangel durch die Nacherfüllung des Auftragnehmers nicht beseitigt, kann
der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern.
Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der
nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu.
Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn
der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht
fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.
Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
5. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen,
wenn der Schadenauf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht
des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht
zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers zählt.
6. Rechnungen und Zahlungen
Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber
nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen.
Jede Rechnung ist sofort nach Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug zu bezahlen
oder wie auf der Rechnung vereinbart, 30 Tage Netto oder 14 Tage 2% Skonto.
Die Forderung des Auftragnehmers nach einer Abschlagszahlung setzt nicht voraus, dass
die Leistungen des Auftragnehmers, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, durch
eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung
der Leistungen ermöglicht.
7. Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
8. Aufrechnung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Forderung gegen
den Auftragnehmer unbestritten ist, das Bestehen dieser Forderung in einem Rechtsstreit
festgestellt wurde oder ein solcher Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
9. Weitere Bestimmungen
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm
in Zusammenhang stehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk
der Auftragnehmer seinen Sitz hat.
Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur gegenüber kaufmännischen Auftraggebern.
Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder
werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige
wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck
der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken
diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck
des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit
von vornherein bedacht.